Die nachstehenden Bedingungen haben wir alle Angebote und Verträge mit der GüDe Aufzugtechnik Gültigkeit.
Die in den beigefügten Unterlagen oder sonst in Katalogen, Prospekten, Rundschreiben, Anzeigen, Abbildungen, Preislisten usw. mitgeteilten Beschreibungen und Angaben über Preise, Gewichte, Maße, Leistungen, Energieverbrauch o.ä. sind unter Berücksichtigung der DIN-Toleranzen verbindlich.
Der Umfang der Lieferungen und Leistungen der GüDe Aufzugtechnik ergibt sich aus seinem Angebot bzw. seiner Auftragsbestätigung. GüDe Aufzugtechnik behält sich vor, Konstruktionsänderungen und sonstige technische Verbesserungen und Anpassungen an angebotenen oder bestellten Anlagen bis zur Fertigstellung ohne vorherige Zustimmung des Bestellers vorzunehmen, sofern Qualität, Leistung oder sonstige technische Daten dadurch nicht verschlechtert werden.
Nach Vertragsabschluß legt GüDe die Pläne der Anlage dem Auftraggeber zur schriftlichen Genehmigung vor. Der Auftraggeber stellt sicher, dass alle von ihm gemäß der dem Angebot beigefügten Leistungsabgrenzung zu erbringenden Vorraussetzungen und/oder Leistungen pünktlich, ordentlich sowie den vertraglichen Vereinbarungen entsprechend bereitstehen bzw. erbracht sind. Der Auftraggeber hat rechtzeitig sämtliche baulichen und anderen Genehmigungen zu bewirken und die Kosten hierfür zu tragen.
Der Auftraggeber ist verpflichtet, GüDe Aufzugtechnik rechtzeitig auf Gebäudeteile und Materialien hinzuweisen, die im Sinne der Gefahrstoffverordnung belastet sind und mit denen GüDe Aufzugtechnik in Berührung kommt. Erfolgt die Information erst nach Angebotsabgabe und/oder Vertragsabschluß, hat der Auftraggeber alle Mehrkosten für notwendige Schutzmaßnahmen und Materialentsorgung zusätzlich zu tragen. Sofern der Auftraggeber die von ihm zu verantwortenden gesetzlichen oder vereinbarten Bedingungen für ein sicheres Arbeiten nicht herstellt und/oder für die Dauer der Montage aufrecht erhält, ist GüDe Aufzugtechnik nach einmaligem schriftlichem Hinweis an den Aufraggeber oder den Vertreter des Auftraggebers vor Ort berechtigt, die Montagearbeiten mit sofortiger Wirkung so lange zu unterbrechen bzw. erst (wieder) zu beginnen, bis ein den Regeln der Arbeitssicherheit entsprechender Zustand vom Auftraggeber hergestellt wurde. Die eventuell so verursachten Zeiten der Montageverzögerung verschieben den Fertigstellungstermin um den entsprechenden Zeitraum.
Verbindlich vereinbarte Liefer- und Leistungsfristen beginnen mit dem Tag, an dem Übereinstimmung über alle Fragen des Auftrages zwischen GüDe und dem Auftraggeber schriftlich herbeigeführt wurden und die schriftliche(n) Genehmigung(en) des Auftraggebers gem. Ziffer 3.2. vorliegt(en).
Die Einhaltung aller Termine setzt voraus, dass der Auftraggeber die vereinbarten Zahlungsbedingungen einhält und seine sonstigen Verpflichtungen, insbesondere nach Ziffer 3.2 und 3.3 erfüllt.
Die Gefahr des Verlustes oder der Beschädigung geht mit der Einlagerung auf der Baustelle oder mit dem Einbau (je nachdem, was zeitlich früher erfolgt) auf den Auftraggeber über. Bei einer vom Auftraggeber verursachten Leistungsunterbrechung geht die Gefahr bereits ab diesem Zeitpunkt auf den Auftraggeber über.
Die Anlage gilt als abgenommen, wenn die behördliche Abnahme erfolgt ist, spätestens jedoch, wenn GüDe die vertragsgemäße Herstellung der Anlage dem Besteller anzeigt und der Besteller nicht innerhalb von 14 Tagen ab Zugang der Anzeige unter begründeter Darlegung seiner Beanstandung widerspricht.
Die in der Auftragsbestätigung angegebenen Preise sind Pauschalpreise und gelten frei Verwendungsstelle. Zu den Preisen kommt die Umsatzsteuer gemäß USTG in der jeweils geltenden Fassung hinzu. Soweit § 13 USTG zur Anwendung kommt, ist der Leistungsempfänger (Besteller) Steuerschuldner.
Zahlungen sind innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsdatum ohne jeden Abzug fällig. GüDe kann im Verzugsfall verlangen, dass der Auftraggeber in Höhe sämtlicher fälliger Rechnungsforderungen (auch aus anderen Verträgen) und des gesamten offenen Auftragswertes GüDe Aufzugtechnik die selbstschuldnerische, unwiderrufliche Bürgschaft unter Verzicht auf die Einreden gemäß § 770/771 BGB einer deutschen Aktiengroßbank oder öffentlichen Sparkasse beibringt.
Vorbehaltlich der Geltendmachung eines weiteren Schadens ist GüDe Aufzugtechnik im Falle, dass der Auftraggeber mit seinen Zahlungsverpflichtungen – auch aus anderen mit GüDe Aufzugtechnik bestehenden Verträgen – hinsichtlich Zinsen, Kosten und Hauptforderungen in Verzug gerät oder die Bankbürgschaft gem. Ziff. 7.3 nicht beibringt, berechtigt:
Verzugszinsen in Höhe von 5 % über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank zu berechnen.
GüDe Aufzugtechnik behält sich das Eigentum an sämtlichen von ihm gelieferten Waren bis zur Zahlung seiner sämtlichen Forderungen aus der Geschäftsverbindung einschließlich aller Nebenforderungen vor.
Die Anlage ist unter Berücksichtigung der anerkannten Regeln der Technik zu erstellen und hat den zum Zeitpunkt der Angebotsabgabe gültigen Aufzugvorschriften zu entsprechen. Mängelansprüche des Auftraggeber verjähren 2 Jahre nach Abnahme oder deren Surrogat (z. B. Beginn der vorgesehenen Nutzung). Etwaige Mängel sind GüDe Aufzugtechnik unverzüglich schriftlich anzuzeigen.
Das Recht des Auftraggeber zum Rücktritt vom Vertrag ist in dem Fall des Vorliegens eines Sachmangels ausgeschlossen.
Ausgeschlossen sind, soweit gesetzlich zulässig, alle weiteren, über die in Nr. 9 und Nr. 10 hinausgehenden vertraglichen Ansprüche des Auftraggeber. Für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind (Insbesondere Folgeschäden und Verzugsfolgeschäden) haftet GüDe Aufzugtechnik nur in Fällen von Vorsatz, und grober Fahrlässigkeit.
Bei einer vorzeitigen Vertragsauflösung durch den Auftraggeber, ist GüDe Aufzugtechnik berechtigt, ohne Nachweis Stornierungskosten in Höhe von 10 % der Brutto-Auftragssumme (einschl. Umsatzsteuer) in Rechnung zu stellen.
Der Auftraggeber darf die sich aus dem Vertrag unmittelbar oder mittelbar ergebenen Ansprüche ohne ausdrückliche Zustimmung von GüDe Aufzugtechnik nicht an Dritte abtreten.
Gerichtsstand ist Amtsgericht Tecklenburg.